Der Rechtsanwalt ist Freiberufler und ein selbständiges, unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er kann aber nicht machen, was er will. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gelten aus gutem Grund eine Vielzahl von Bestimmungen. Dazu gehören vor allem:
- die Bundesrechtsanwaltsordnung „BRAO“
- die Berufsordnung für Rechtsanwälte „BORA“
- das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz „RVG“
- für Fachanwälte zusätzlich die Fachanwaltsordnung „FAO“
- Teile der EU-Dienstleistungs-Richtlinie bzw. der zu ihrer Umsetzung erlassene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung „DL-InfoV“
- für Tätigkeiten außerhalb Deutschlands, aber in Staaten der EU die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union „CCBE“
Wenn Sie sich für Einzelheiten interessieren, so finden Sie den jeweils aktuellen Wortlaut dieser Normen zusammengestellt von der Bundesrechtsanwaltskammer „BRAK“ auf deren Internet-Präsenz unter
https://www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht/allgemeine-informationen/
Dr. Naundorf ist am 24. Juli 2006 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin, Deutschland, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, dessen Aufsicht er bei seiner Berufsausübung unterliegt, und gehört seither ununterbrochen der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin an. Zuvor, von 2002 bis 2006, unterlag er - in dem beschränkten Rahmen, den die verfassungsrechtlich verbürgte Unabhängigkeit des Richters zulässt, Art. 97 Grundgesetz - der Dienstaufsicht der Prädidentin des Kammergerichtes sowie der Senatsverwaltung für Justiz als oberster Dienstbehörde.